AVB SALZBERGWERK

Allgemeine Vertragsbedingungen Vorschriften für das Verhalten im Besucherbergwerk (AVB)

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Allgemeine Vertragsbedingungen und Vorschriften für das Verhalten im Besucherbergwerk (AVB)

1. Allgemeines

1.1 Mit Bezahlung des Eintrittspreises wird die Geltung dieser AVB anerkannt.

1.2 Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet.

1.3 Personen bis zu 13 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt.   

Zwischen 14 und 16 Jahren muss diese Personengruppe bei Eintritt die schriftliche Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten in Textform vorlegen (eine Unterschrift ist ausreichend). Gruppen von mehr als 4 Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren benötigen ebenfalls die Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson.

1.4 Den Anforderungen des Personals ist Folge zu leisten.

1.5 Die Mitnahme von Tieren aller Art ist nicht erlaubt.

1.6 Das Rauchen ist in allen Gebäuden und unter Tage untersagt. Dies gilt auch für das Rauchen und den Konsum von Cannabis; Letzteres gilt auch in einem Umkreis von 100 m der Gebäude und des Eingangsbereichs, soweit dieser sich auf dem Gelände des Salzbergwerks befindet. Abfälle und Zigaretten vor den Gebäuden gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behältnisse/Aschenbecher.

1.7 Besucher, die unter bewusstseinsverändernden Medikamenten, Drogen oder unter Alkoholeinfluss stehen, oder randalieren, werden durch die Aufsicht von der Einfahrt ausgeschlossen.

2. Parken

Das Parken auf dem Werksgelände ist nur auf den ausgewiesenen Besucherparkplätzen zulässig. Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass ggf. mitgebrachte Haustiere im Wagen für die Dauer des Besuches nicht der Sonne ausgesetzt sind.

3. Garderobe

3.1 Hüte, Stöcke (einschl. Nordic Walking), Schirme, Rucksäcke, Rückentragen sowie sonstige Behältnisse und sperrige Gegenstände dürfen nicht nach unter Tage mitgenommen werden. Sie können in den Schließfächern des Besucherzentrums verwahrt werden, eine Haftung für die eingebrachten Gegenstände wird nicht übernommen.

3.2 Für Wertgegenstände stehen Schließfächer zur Verfügung. Eine Haftung für die eingebrachten Gegenstände wird nicht übernommen.

3.3 Kinderwagen dürfen nicht nach unter Tage mitgenommen werden. Es stehen leihweise einige Kinderbauchtragen zur Verfügung.

4. Einkleidung

4.1 Aus Sicherheitsgründen müssen alle Besucher bei der Teilnahme an der Bergwerksführung die Bergwerksbekleidung tragen, die im Umkleideraum über die normale Bekleidung gezogen werden kann. Der Besucher hat die Bergwerksbekleidung unversehrt zurückzugeben. Der Klettverschluss an den Hosenbeinen ist unbedingt zu verschließen, vor allem bei Kindern.

4.2 Sowohl Beschädigungen an der Bergwerksbekleidung, als auch besuchsbedingte Beschädigungen der eigenen Kleidung müssen vor dem Verlassen des Werksgeländes bei der Aufsicht gemeldet werden.

5. Einfahrt mit der Besucherbahn

5.1 Die Einlasszeit zur Garderobe für die Einfahrt ist auf den Eintrittskarten vermerkt. Bei einer Zugeinfahrt fahren maximal 55 erwachsene Personen mit. Liegt ein geschlossener Klassenverband mit Schülern vor, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so können bei einer Zugeinfahrt maximal 65 Schüler einfahren.

5.2 Personen, die sich in Warteschlangen vordrängen, eigenmächtig auf den Zug aufsteigen oder allgemein die Sicherheitsregeln verletzen, können von der Bergeinfahrt ausgeschlossen oder einer späteren Tour zugeordnet werden. Ein Anspruch auf Rückvergütung des Eintrittsgeldes besteht in diesem Fall nicht.

6. Personen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung

Das Salzbergwerk ist bemüht, auch Personen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen den Besuch des Bergwerks weitestgehend zu ermöglichen. Dies wird jedoch begrenzt durch den erforderlichen Ausschluss von Gefährdungen sowohl der Besuchergruppe als auch des einzelnen Besuchers unter Tage. Dies gilt nicht nur für den normalen Besucherverkehr, sondern auch für eine mögliche Evakuierung im Notfall. Es gilt daher folgendes:

a) Ein Besuch des Besucherbergwerks durch Rollstuhlfahrer ist aufgrund der zu überwindenden Hindernisse (Treppen), enge Notausgänge (im Falle einer Notevakuierung) leider nicht möglich.

b) Ein Besuch des Besucherbergwerks durch Personen mit Gehbehinderungen (nicht: Rollstuhlfahrer) ist grundsätzlich möglich unter der Voraussetzung, dass pro behinderte Person ein Betreuer vorhanden ist, der sich eigenverantwortlich um die Sicherheit der betreuten Person kümmert und hierzu auch fähig ist. Der Betreuer muss in der Lage sein, die Person in Problemsituationen aus dem Bergwerk zu verbringen. Rollatoren können nicht mit in die Führung genommen werden.

c) Ein Besuch des Besucherbergwerks durch Personen mit geistigen Behinderungen ist grundsätzlich möglich unter der denselben Voraussetzungen wie in b).  Kommen die Personen aus einer betreuten Einrichtung als Gruppe in Begleitung von professionellen Betreuern, so kann auf eine 1:1 Betreuung verzichtet werden. Die Betreuer müssen jedoch während der Führung in der Lage sein, die zu betreuenden Personen anzuleiten und zu beschützen.

d) Ob die Voraussetzungen von b) oder c) vorliegen entscheidet die Aufsicht vor Ort. Sie kann die Einfahrt verweigern, wenn erkennbar ist, dass die Grubeneinfahrt mit einem erhöhten Risiko für die Person oder die gesamte Besuchergruppe verbunden wäre. In diesem Fall wird der gezahlte Eintrittspreis (ggf. auch der Begleiter, wenn diese ebenfalls auf einen Besuch verzichten) erstattet.

Wir empfehlen daher dringend, einen beabsichtigten Besuch im Zweifel zuvor telefonisch abzuklären.

7. Klaustrophobie

Personen, die an Klaustrophobie leiden, dürfen das Salzbergwerk Berchtesgaden zu ihrer eigenen Sicherheit nicht besichtigen.

8. Sicherheitsregeln

8.1 Während der Führung ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals und der Gästeführer unbedingt Folge zu leisten.

8.2 Es ist unbedingt erforderlich, immer bei der Gruppe zu bleiben und sich unter Tage niemals selbständig auf den Weg zu machen. Falls ein Besucher die Besuchertour nicht fortsetzen kann oder unterbrechen muss, so hat er sich beim Gästeführer zu melden, der dann für eine Abholung sorgt.

8.3 Während der Ein- und Ausfahrt mit der Grubenbahn müssen die Füße stets auf den Trittbrettern des Wagens ruhen. Arme und Beine dürfen nicht seitwärts ausgestreckt werden. Auch darf sich niemand von seinem Sitz erheben oder während der Fahrt vom Zug abspringen.

Das Verlassen des Zuges ist erst zulässig, wenn die Besucher vom Führer ausdrücklich zum Absteigen aufgefordert werden.

8.4 Vor dem Rutschvorgang gibt der Gästeführer eine Erklärung zum richtigen Verhalten beim Abrutschen. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zudem werde im Garderobenbereich und an der ersten Rutsche Sicherheitsfilme zu der richtigen Haltung beim Abrutschen gezeigt. 

8.5 Die Benutzung der Rutschen setzt die körperliche Geeignetheit hierfür voraus, die von jedem Besucher eigenverantwortlich selbst einzuschätzen ist. Besucher, die nicht rutschen wollen, können die neben der Rutsche vorhandene Abstiegsalternative (Fahrweg oder Treppe mit Handlauf) benutzen.

8.6 Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Eltern (oder der die Betreuung innehabenden Personen) abzuschätzen, ob ihr Kind oder die betreute Person für die Rutsche geeignet ist. Hat der Gästeführer Bedenken, so kann er das Kind vom Rutschen ausschließen und auf den Fußweg verweisen.

8.7 Die Sicherheit der Besucher steht an erster Stelle. Der Gästeführer kann daher nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen die Nutzung der Rutsche untersagen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen.

8.8 Bei der Floßfahrt über den Salzsee darf die Absperrung nicht überstiegen werden. Es ist verboten, auf dem Floß zu schaukeln, sich auf die Sitze zu stellen oder während der Fahrt herumzulaufen.

8.9 Absperrungen dürfen nur vom Gästeführer geöffnet werden.

8.10 Alle Aufzüge und technischen Geräte werden ausschließlich durch den Gästeführer bedient. Dies gilt auch für den Ein- und Ausstieg in den Aufzug sowie Auf- und Abstieg auf die Grubenbahn.

8.11 Das Berühren und die Betätigung von Betriebseinrichtungen oder Exponaten ist untersagt.

8.12 Das Betreten von Einfahrts- und Ausfahrtsgleise(n) sowie das Verweilen auf den Gleisen ist strengstens verboten.

9. Fotoaufnahmen

9.1 Das Fotografieren ist während der gesamten Führung durch das Salzbergwerk und an der Aufstiegsstelle zur Grubeneinfahrt aus Sicherheitsgründen untersagt (Stolpergefahr, Belästigung anderer Gäste). Fotografieren vor dem Einfahrtsgebäude ist erlaubt, wenn dadurch die Betriebssicherheit und der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt werden. Bitte fragen Sie das Personal des Salzbergwerks (Gästeführer, Aufsichten, Garderobenpersonal, Kassenpersonal), bevor Sie Fotos von ihnen machen.

9.2 Um dem Bedarf der Besucher nach einem Erinnerungsfoto Rechnung zu tragen erklärt sich der Besucher (widerruflich – siehe unten) damit einverstanden, dass von ihm und ggf. seiner Familie an der Aufstiegsstelle zur Grubeneinfahrt und bei der ersten Rutsche Fotos gemacht werden. Diese Fotos kann er optional nach Ende der Besichtigungstour käuflich erwerben. Verzichtet er auf den Erwerb, so werden die Fotos und die Bilddaten zeitnah (noch am selben Tag) vernichtet. Die Fotos werden nicht von dem Betreiber des Besucherbergwerks (Südwestdeutsche Salzwerke AG) erstellt, sondern von einem selbstständigen Fotografen, der Fotolabor am Salzbergwerk GmbH.

9.3 im Hinblick auf den Datenschutz erteilen wir Ihnen hierzu folgende Basisinformationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO:

Fotograf:

Fotolabor am Salzbergwerk GmbH
Bergwerkstrasse 81, 83471 Berchtesgaden
Geschäftsführer Michaela Renoth und Angel Alvarez
Amtsgericht Traunstein, HRB 23850
Tel.: 08652 4294
E-Mail: info@foto-st.de

Die GmbH ist auch die Verantwortliche im Sinne der DSGVO, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltender Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

Der Datenschutzbeauftragte hat folgende Anschrift:
Südwestdeutsche Salzwerke AG
Datenschutzbeauftragter
Salzgrund 67
74076 Heilbronn
Nutzen Sie für Ihre Anfragen alternativ folgende E-Mailadresse:
datenschutz@salzwerke.de

Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage allgemein:

Die Fotos werden aufgenommen, um den Besuchern des Salzbergwerks eine Erinnerung an Ihren Besuch zur Verfügung zu stellen, welche von Ihnen am Ende der Besichtigung sofort mitgenommen werden können. Die Fotos werden ausgedruckt und liegen bis zu 15 Minuten nach Ende der Führung zur Ansicht aus, sie werden dann von der Ansicht entfernt. Die Fotos und die Dateien werden jeweils am Abend nach Betriebsschluss vernichtet bzw. gelöscht.

Rechtsgrundlage ist eine Einwilligung auf der Grundlage dieser AVB, auf welche die Besucher zusätzlich beim Erwerb der Eintrittskarten und im Vorraum des Besucherbergwerks hingewiesen werden (Art. 6 (1) a) DSGVO). Das Fotografieren ist insofern Teil des mit den Besuchern abgeschlossenen Besichtigungsvertrages (Art. 6 (1) b) DSGVO). Das Fotografieren auf der Rutsche dient ergänzend der Beweissicherung (Art. 6 (1) f) DSGVO).

Empfänger:

Die erstellten Fotografien werden lediglich den auf den Bildern abgedruckten Personen zum Kauf angeboten. Eine Abgabe an andere Personen erfolgt in keinem Fall; dies gilt nicht, wenn ein Foto zum Zwecke der Beweissicherung Verwendung finden muss.

Aufklärung über Ihr Recht zum Widerspruch sowie weitere Datenschutzhinweise:
https://www.salzbergwerk.de/de/salzbergwerk/fotolabor-am-salzbergwerk

10. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Salzbergwerkes und der von ihm beauftragten Personen wird dergestalt beschränkt, dass das Salzbergwerk haftet:

10.1 in voller Schadenshöhe nur bei Vorsatz oder groben Verschulden seiner Organe oder der leitenden Angestellten,

10.2 dem Grunde nach, bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Vertragspartner vertrauen und auch vertrauen dürfen,

10.3 außerhalb solcher Pflichten dem Grund nach nur für Vorsatz und grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.

10.4 Der Höhe nach haftet das Salzbergwerk im Falle 10.2 und 10.3 nur auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10 gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Körper, Leib und Leben geht.

Stand: August 2023